Die liquidierende Person haftet für die Richtigkeit der Rechnung! Sie haftet auch für Erfüllungsgehilfen, an die sie die Rechnungslegung delegiert hat und die in ihren Namen tätig sind.
Dies bedeutet, dass der liquidierende Arzt* sich bei falscher Anwendung der GOÄ auch strafrechtlicher Konsequenzen ausgesetzt sehen kann. Dabei ist nicht von Belang, ob er sich der Unrichtigkeit seiner Abrechnung bewusst ist. Unwissenheit schützt auch hier nicht vor Strafe!
Vor diesem Hintergrund nehmen wir den Auftrag, Sie in Abrechnungsfragen sattelfest zu machen, sehr ernst. Wir recherchieren lieber einmal mehr, als zuwenig. Zu Ihrer Sicherheit. Wir bieten Seminare in vielen Bereichen und zu etlichen Themen, auch hinsichtlich der Liquidation. Falls Sie einmal eine Anforderung haben, die selbst für uns zu speziell sein sollte, dann sorgen wir für einen Spezialisten, der diese Aufgabe für uns übernehmen kann.
In unserer täglichen Praxis stellen wir häufig fest, dass Abrechnungsfehler zu Lasten des liquidierenden Arztes passieren. Teils aus Unkenntnis der GOÄ, teils wegen mangelhafter Eintragungen – abrechenbare Leistungen wurden schlicht vergessen zu dokumentieren.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Privatliquidation up to date ist –> fragen sie uns
*Das generische Maskulinum steht auf dieser Website stellvertretend für jedes Geschlecht.
